Wirksames Agieren und Informieren

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Die verfahrenen Anti-Corona Maßnahmen lassen sich durch sachgerechte Aktionen und Informationen sicher ein Stück abschwächen. Damit solche Aktionen und Informationen wirken, sollte allerdings auch ihre rechtliche Relevanz erkennbar sein.

Seit Dezember 2020, zum Zeitpunkt der ersten „Impfungen“ gegen Covid-19, erließen internationale Gremien, Regierungen und Behörden Verordnungen und Genehmigungen unter der Annahme eines Notstands. Doch gab es tatsächlich einen Notstand? Auf Notstandsverordnungen beruht noch immer der Massen-Vertrieb und die Verabreichung der neuen „Impfstoffe“. Haben die Regierungen und Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen vor der Einführung der neuen „Impfstoffe“ eingehalten? Dies ist sehr unwahrscheinlich. Pfizer und Biontech haben ihre neuartigen, damals hochgejubelten Stoffe auf der Basis von gerade einmal 2 Monaten Sicherheitsdaten und methodisch fragwürdigen Untersuchungen, von denen einige Gruppen (etwa Kinder sowie kranke, alte oder schwangere Menschen) ausgeschlossen waren, auf die Menschheit losgelassen.

Staatliche Stellen genehmigten den Notfalleinsatz eines unzuverlässigen Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR) und empfahlen dann die „Impfung“ für bestimmte Personengruppen, die gar nicht Teil der Impfstoff-Versuchspopulation waren. Aus utilitaristischer Perpektive können staatliche Instanzen in einer sozialen Notsituation bestimmte Regeln vorübergehend aussetzen, um größere Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Aber es gab keinen Notstand. Daher waren die Notstandsverordnungen und die erteilten Notstandsgenehmigungen rechtlich ungültig.

Die Pharmakonzerne genießen Immunität im Hinblick auf Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit ihren neuartigen Genseren. Weder bieten die Impfstoffe allerdings einen wirksamen Schutz gegen SARS-CoV-2, noch sind sie sicher. Ist es rechtlich gerechtfertigt, die Allgemeinheit, also die Steuerzahler, für Schäden aufkommen zu lassen, die auf das Konto von Pharma-Konzernen und der von ihnen protegierten Politiker, Journalisten und Mediziner gehen?

„Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist“ (§ 630a Abs. 2 BGB). So heißt es im Bürgerlichen Gesetz Buch und weiter in §630c: „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.“

Entspricht es den „allgemein anerkannten fachlichen Standards“, Personen, die die Symptome von Covid-19 zeigen, Behandlungsmethoden, die mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit zu ihrer Genesung beitragen (etwa Chloroquin, Hydroxychloroquin, Ivermectin, Sauerstoff, Vitamine C und D, Zink) vorzuenthalten und sie stattdessen an Beatmungsgeräte anzuschließen oder ihnen lediglich Remdesivir zu verabreichen? Entspricht es den „allgemein anerkannten fachlichen Standards“, unzureichend geprüfte „Impfstoffe“ zu injizieren? Haben die Ärzte das mögliche Risiko ihrer Patienten, an Covid-19, einer nur schwammig definierten Krankheit, zu erkranken, sorgfältig mit den potentiellen Nebenwirkungen einer genetischen Behandlung abgewogen? Welcher Impfarzt hat seine Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt, auch über die Inhaltsstoffe und potentielle Nebenwirkungen der neuen Stoffe? Ich befürchte, dass ein großer Teil dieser Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist („Mangelhafte Sicherungsaufklärung“). Es ist schon erschreckend, wie Ärzte und Politiker blind Konzernen vertrauen; dass es zwar eine Auflistung einiger Inhaltsstoffe gibt (etwa hier von der WHO oder hier von der FDA), jedoch keine großangelegten Studien, die offenlegen, was genau in den milliardenfach verabreichten Dosen wirklich enthalten ist.

Man kann sich fragen, ob die Corona-Maßnahmen mit den Menschen- und Bürgerrechten vereinbar sind. Im Winter 2021/22 scheinen diese Maßnahmen, scheint dieses ganze Theater wieder inszeniert zu werden. Doch gehen wir einmal des Arguments willen davon aus, es gäbe in Deutschland derzeit wirklich einen Notstand aufgrund einer SARS-CoV-2 Pandemie. Dann ließe sich immer noch fragen: Sind die in § 18a des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar, etwa mit den Artikeln 2, 5, 8, 11, 12 und 13? Ist es zulässig, die Freiheitsrechte auf der Grundlage einer methodisch fragwürdigen Erhebung von Inzidenzwerten dauerhaft einzuschränken? Impfverordnungen und der Rechtsabbau für die Unbehandelten zwingen den Menschen neue und experimentelle Behandlungsmethoden ohne informierte Zustimmung auf. Denn zur informierten Zustimmung würde ja ein umfassendes Gespräch mit dem Arzt gehören, das die Inhaltsstoffe und alle möglichen Auswirkungen der Behandlungsmethoden zum Gegenstand hätte, ebenso der freie Entschluss. Aber sowohl das eine noch das andere ist nur noch sehr bedingt gegeben. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit diese Praktiken gegen den Nürnberger Kodex (1947), die Deklaration von Helsinki (1964) oder Artikel 6(1) der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte der UNESCO (2005) verstoßen.

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